Tatort Schweiz: Die «Corona-Logie» des Amtsmissbrauchs
Verschiedene Leiturteile aus dem Ausland machen klar, was wir seit 12 Monaten bereits wissen: «Verfügungen, Anordnungen und polizeiliche Zwangsmassnahmen sind nach der Covid-19-Verordnung verfassungswidrig und nichtig.»
So entschied es das oberste Verwaltungsgericht in Wien. Für die Wirksamkeit sämtlicher Corona-Massnahmen fehle bis heute jegliche Evidenz. Auch würden sämtliche Definitionen, deren sich das Gesundheitsamt bediene, nicht den Richtlinien der WHO entsprechen. «Für die WHO ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstigen «‹Fallzahlen›», heisst es im Urteil (VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24. März 2021).
Neulich hat ein Familienrichter des Amtsgerichtes Weimar anfangs April 2021 ein 177 Seiten starkes Urteil an zwei Schulen im deutschen Freistaat gesprochen. Hintergrund des Verfahrens war der Antrag einer Mutter von zwei Schulkindern. Sie vertrat die Ansicht, dass durch die Zwangsmassnahmen ihre zwei Söhne im Alter von 14 beziehungsweise 8 Jahren physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt würden – die Mutter erhielt Recht. Da das Urteil auf nicht anfechtbaren Gutachten beruht und eine Revision ausgeschlossen ist, kann man sich auch in der Schweiz auf diesen Entscheid vor jedem Gericht berufen.
In der Schweiz sucht man ein derartiges Leiturteil hingegen vergebens. Richterinnen und Richter wollen sich bisweilen mit dem «Coronazeugs» nicht die Finger verbrennen. Nur ein Statthalter aus Hinwil ZH gibt es, der eine Anzeige wegen fehlender Maske (Persona, lat.) aus Gründen fehlender Rechtsgrundlagen einstellte.
Die Polizei darf gemäss Art. 299 StPO nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts («Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden») Ermittlungen aufnehmen. Mutmassliche Übertretungen gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage wurden jedoch bei Erlass durch den Gesetzgeber (bewusst) nicht strafrechtlich abgesichert.
Die entsprechenden Erläuterungen wurden durch das BAG zwischenzeitlich x-fach angepasst; in der Version mit Stand vom 18.01.2021 heisst es dazu:
«Auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, wird zwar angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet.»
Selbstverständlich ist es absolut widersprüchlich, dass bzgl. Verhaltensweisen von Privatpersonen bewusst auf Strafbestimmungen verzichtet worden ist, um dann im nächsten Satz zu erklären, dass eine andere Strafbestimmung (die des EpG) anwendbar bleibe. Wenn auf eine spezifische Strafbestimmung wegen der Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet wird, ist es unlogisch, dasselbe Verhalten zugleich durch einen ganz allgemein gehaltenen Straftatbestand zu kriminalisieren, sagen viele Juristen.
So auch Strafrechtsprofessor Alexander Niggli, einer der es wissen muss. Er sagt es noch einfacher: «Strafbestimmungen der Covid-19 Verordnung haben keine ausreichende rechtliche Grundlage, da sie nur in einer Verordnung und nicht in einem Gesetz stehen.»
Aber nun zur «Coronologie» – zum Kriminalroman aus dem echten Leben
Erster Tatort: Café Diexer / Elsau-Räterschen
Tatzeitpunkte: Ende Februar und Mitte März 2021
Das gemütliche Café Diexer liegt direkt neben dem Bahnhof Räterschen und ist scheinbar trotz der bundes(ver)rätlichen Verordnung geöffnet. Aber nur für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft «Wahrheit macht Frei». Am späten Nachmittag erscheint die Kantonspolizei, während die Anwesenden gerade mit dem Essen fertig sind. Kaffee wird nachbestellt und es wird sozial ausgetauscht. Doch die Polizei macht der Gemütlichkeit ein jähes Ende. Sie nötigt den Wirt Günter Diexer mit den Worten: «Sie müssen ihr Café sofort zu machen.» Nach einer kurzen Beratung ziehen die Beamten wieder ab.
10 Landjäger wegen einer Übertretung
Mitte März dann kreuzt die Kapo diesmal gleich mit 10 Beamten auf. Sie betreten trotz ausdrücklichem Haus- und Waffenverbot das Café Diexer zum zweiten mal. Die Beamten kontrollieren die Personalien und schreiben die Nummern der Autos auf. Günther Diexer nötigen sie, ihn in polizeiliche Gewahrsam zu nehmen, falls er das Café nicht sofort schliesse. Komischerweise musste er dann doch nicht auf den Posten – offenbar war die gesetzliche Grundlage dafür nicht klar genug. Später liess die Polizei auf Anordnung der Kantonsärztin gar die Schlösser auswechseln und der Wirt kommt seither nicht einmal mehr in sein eigenes Café.
Hingegen müssten vor allem Polizisten wissen, dass es sich bei Zuwiderhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung nur um Bagatellübertretungen handelt die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. Da steht die Verhältnismässigkeit auf weiter Flur alleine und sucht verzweifelt das Polizeigesetz.
Der Vergleich: Jemand gerät in eine Verkehrskontrolle und trägt die Gurten nicht, eine Bagatellübertretung die gleich bezahlt werden kann. Doch die willfährige Polizei nimmt deswegen gleich sein Auto in Beschlag, denn er könnte es ja wieder machen. Ein solch kurioser Fall wurde mir in meiner achtjährigen Polizei(karriere) nie bekannt – doch mit Corona scheint alles möglich.
Es war kein privates Treffen – die Gäste waren gerade mit dem Essen fertig und haben Geld gegeben
Die Kantonsärztin Dr.med. Christiane Meier vom Kanton Zürich liess daraufhin in die Tasten greifen und verordnete die «Zwangsweise Schliessung» des Cafés per Verwaltungsverfügung. Die Gäste seien gerade mit dem Essen fertig gewesen und hätten dafür auch noch bezahlt, steht dort. «Es handelte sich deshalb nicht um ein privates Treffen», stellt die scharfsinnige Kantonsärztin fest. Dass es sich, wie bei religiösen Gemeinschaften üblich, um eine Kollekte gehandelt haben könnte, weiss Meier nicht. Vermutlich hat sie noch nie in einer Kirche eine Kerze angezündet und dabei einen «Batzen» ins Kässeli geworfen.
Kantonsärztlicher Dienst wird zum Kompetenzzentrum für Glaubensfragen
Bei der Glaubensgemeinschaft «Wahrheit macht Frei» handle es sich nicht um eine in der Schweiz anerkannte Religion, glaubt Meier in ihrer Verfügung zu wissen. Doch eine solche schreibt der Gesetzgeber in Art. 15 über die «Glaubens- und Gewissensfreiheit» in der Bundesverfassung hingegen auch gar nicht vor. Nicht einmal der von Meier erwähnte und für Ausnahmen gedachte Art. 6 Abs. 1 lit. d. der Covid-19-Verordnung spricht von einer «nur in der Schweiz anerkannten Religion». Studierte die Kantonsärztin vielleicht während dem Medizinstudium auch noch heimlich Theologie? «Ich weiss es nicht», würde Marco Rima vermutlich sagen.
Rechtsdienst für Unkompetenz
Bei meiner Anfrage an den Rechtsdienst der Gesundheitsdirektion wurde dann einiges (un)klarer. Eine Masterin der Rechtswissenschaft von der Hochschule St. Gallen schreibt in ihrem Mail: «Nachdem der Betrieb von Gastronomiebetrieben gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage verboten ist, ist der blosse Vollzug dieses Verbots nicht auf seine Verhältnismässigkeit zu überprüfen.» Verhältnismässigkeit war gestern – heute ist Corona und scheint über allem zu stehen – sogar über Gott dem Allmächtigen.
Zweiter Tatort: Bahnhofspassage HB Zürich
Tatzeitpunkt: Ende März 2021
Reizgas in den Augen und Handschellen an den Armen. Wegen der Weigerung – sich an die Wand zu stellen
Christian Rüegg, der inzwischen bei der Zürcher Polizei als «Kampfstreamer» bekannte Hühne der sich nichts gefallen lässt, sitzt gemütlich im Zug von Rapperswil Richtung Zürich und spricht mit seinem Smartphone, welches er auf einem Kameragriff montiert in der Hand hält. Eine Persona (Maske, Deutsch) darf er vom Arzt aus nicht tragen. Der Zug fährt am HB ein und Rüegg steigt aus. Just wird er bereits auf der Rolltreppe auf dem Weg zur Bahnhofpassage von Sicherheitsorganen, in Form von uniformierten Halbwüchsigen, angehalten. «Sie müssen hier warten, bis die Polizei kommt», sagen die. Doch wie gewöhnlich lässt sich Rüegg so etwas nicht einfach befehlen und läuft deshalb weiter: «Ihr könnt mir ja folgen», sagt Rüegg. Später kommen noch zwei Organe der Sicherheit hinzu und das ganze endet schliesslich in einer völlig unprofessionellen semi-polizeilichen Zwangshandlung mit Einsatz von Reizgas und unter Gewalt angelegten Handschellen.
Rüegg machte alles um Ruhig und Gelassen zu bleiben und dies gelang ihm auch. Den Unsicherheitsprofis gelang dies weniger, denn sie übten diese Gewalt ohne jede rechtliche Grundlage aus. Sie sagten nicht woher sie kommen und auch nicht, wie sie heissen, doch einer sprühte Rüegg mehrmals mit Reizgas direkt in die Augen und dies nur aus dem Grund, weil sich Rüegg weigerte, sich an die dortige Wand zu stellen und dort auf die Polizei zu warten. Die unsicheren Organe ignorierten Rüegg`s Maskenattest und wollten ihn dazu zwingen «auf die Polizei zu warten». Der Grund dafür ist bis heute unbekannt, denn auch der unsicherer Dienst der Firma Securitrans darf gemäss Bundesgesetz Personen- und Maskenkontrollen vornehmen. Die Polizei traf dann ein und Rüegg wurde schliesslich auf den Polizeiposten der Kapo «geschleift». Dort angekommen, durfte er sich nicht einmal mit Wasser das brennende Gas von seinem Gesicht abwaschen. Nebst dem Folterverbot erfüllten die Sicherheitsorgane die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Körperverletzung, der Nötigung und des Verstosses gegen das Behindertengleichstellungsgesetz. Schadenersatz und Genugtuung kommen noch hinzu. Mit hoher Sicherheit werden diese Organe nicht mehr für Unsicherheit und Unordnung in Bahnhöfen sorgen.